BVA – Krankmeldung bei VertragslehrerInnen
Die bei der BVA versicherten Vertragsbediensteten haben nur einen zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch im Fall von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Daher leistet die BVA für Vertragsbedienstete Krankengeld im Sinne der ASVG. Aus diesem Grunde sind folgende Meldungen notwendig.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss von der Ärztin / vom Arzt Beginn, Ursache und voraussichtliches Ende des Krankenstandes bestätigt und an die BVA – Landesstelle weitergeleitet werden.
Vorsicht: Der Dienstgeber verlangt eine ärztliche Bestätigung erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage andauert.
Ende der Arbeitsunfähigkeit:
| Vor dem ärztlich bestätigten voraussichtlichen Ende |
Eine formlose Meldung an die BVA – Landesstelle notwendig |
| Am angenommenen Tag |
Keine Meldung erforderlich |
| Nach dem ärztlich bestätigten voraussichtlichen Ende |
Eine ärztlich bestätigte Verlängerung an die BVA – Landesstelle notwendig |
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