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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 24; 17.04.2024 Bezüge im Krankheitsfall

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

17. April 2024

ZA - INFO

 Bezüge im Krankheitsfall

Vertragslehrpersonen

(VBG §§ 24 und 91a)

Für VertragslehrerInnen gelten bei längeren Krankenständen Bestimmungen, die sich sowohl auf den Gehaltsbezug, als auch auf die Anstellungssituation auswirken. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses gelten folgende Regelungen: 

Dauer des Dienstverhältnisses Dauer des Krankenstandes Bezug
bis 5 Jahre

bis 42 Tage

weitere 42 Tage

darüber hinaus

100% Monatsentgelt

50% Monatsentgelt

Einstellung der Bezüge

ab 5 Jahren bis 91 Tage

weitere 91 Tage

darüber hinaus

100% Monatsentgelt

50% Monatsentgelt

Einstellung der Bezüge

ab 10 Jahren bis 182 Tage

weitere 182 Tage

darüber hinaus

100% Monatsentgelt

50% Monatsentgelt

Einstellung der Bezüge

 

  • Bei der Berechnung der Krankenstandsdauer handelt es sich um Kalendertage, nicht um Werktage.
  • Beobachtungszeitraum (Zusammenrechnung von Krankenständen): Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
  • Während dieser Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
    Dieses ist kein Lohnersatz, sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen wird. Die Gewährung des Krankengelds erfolgt für die Dauer von maximal 52 Wochen (bei befristeten Dienstverträgen nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses).
  • Eine Dienstverhinderung von der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat drei Monate vor der Dienstauflösung die Lehrperson vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
  • Befristete Verträge: Die Leistungen des Dienstgebers werden mit dem Ende des Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.

 

Pragmatisierte Lehrpersonen

(LDG § 35, GehG § 13c)

 

  • Ist die pragmatisierte Lehrperson durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das der Lehrperson ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es gibt keinen Ersatz durch Krankengeld.
  • Nach drei Monaten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Dienst hat sich die Lehrperson auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung (Amtsarzt) zu unterziehen.
  • Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.

 

Stefan mitKollegialenGren2

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