Unsere ZA Infos
- ZA - Info 24; 17.04.2024 Bezüge im Krankheitsfall
- ZA - Info 23; 05.04.2024 Vertretung bei mehrtätigen Schulveranstaltungen / GÖD - Skinfit
- ZA - Info 22; 13.03.2024 Bildungsförderung durch die Gewerkschaft, AfB Osteraktion
- ZA - Info 21; 06.03.2024 Dienstverhinderung durch Krankheit_Osterpakete
- ZA - Info 20; 28.02.2024 Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Unterricht
ZA Infos
Unsere ZA Infos dienen zur schriftlichen Information aller Kolleg*innen und Schulen, diese werden nach Anmeldung als Newsletter per Mail versandt.
Unser GesetzesABC
Unser GesetzesABC dient als erste Informationsquelle zu bestimmten Themen bei Rechtsfragen.
Der podZAst des ZA
Als neues Informationsmedium haben wir begonnen brennende Themen auch in eigenen podZAsts zu behandeln.
Hört doch einfach rein...
Damit man weiß was recht ist...
in Fragen zum Thema
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Besoldung,
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Dienstrecht,
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Schwangerschaft,
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Teilzeitmodellen,
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uvm.
Die Personalvertretung auf deiner Seite...
... weil wir uns für deine Rechte einsetzen!
... weil das Gesetz eine klare Sprache spricht!
Gut beraten in den Ruhestand...
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Welche Pensionsvarianten sind bei mir möglich?
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Wann kann ich in den Ruhestand wechseln?
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Wie hoch ist aus heutiger Sicht meine Pension?
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Welche Möglichkeiten habe ich die Zeit bis zum Ruhestand zu überbrücken?
Die Personalvertretung der Kärntner PflichtschullehrerInnen informiert über Aktuelles...
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17. April 2024
ZA - INFO
Bezüge im Krankheitsfall
Vertragslehrpersonen
(VBG §§ 24 und 91a)
Für VertragslehrerInnen gelten bei längeren Krankenständen Bestimmungen, die sich sowohl auf den Gehaltsbezug, als auch auf die Anstellungssituation auswirken. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses gelten folgende Regelungen:
Dauer des Dienstverhältnisses Dauer des Krankenstandes Bezug bis 5 Jahre bis 42 Tage
weitere 42 Tage
darüber hinaus
100% Monatsentgelt
50% Monatsentgelt
Einstellung der Bezüge
ab 5 Jahren bis 91 Tage weitere 91 Tage
darüber hinaus
100% Monatsentgelt 50% Monatsentgelt
Einstellung der Bezüge
ab 10 Jahren bis 182 Tage weitere 182 Tage
darüber hinaus
100% Monatsentgelt 50% Monatsentgelt
Einstellung der Bezüge
- Bei der Berechnung der Krankenstandsdauer handelt es sich um Kalendertage, nicht um Werktage.
- Beobachtungszeitraum (Zusammenrechnung von Krankenständen): Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
- Während dieser Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Dieses ist kein Lohnersatz, sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen wird. Die Gewährung des Krankengelds erfolgt für die Dauer von maximal 52 Wochen (bei befristeten Dienstverträgen nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses). - Eine Dienstverhinderung von der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat drei Monate vor der Dienstauflösung die Lehrperson vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
- Befristete Verträge: Die Leistungen des Dienstgebers werden mit dem Ende des Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.
Pragmatisierte Lehrpersonen
(LDG § 35, GehG § 13c)
- Ist die pragmatisierte Lehrperson durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das der Lehrperson ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es gibt keinen Ersatz durch Krankengeld.
- Nach drei Monaten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Dienst hat sich die Lehrperson auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung (Amtsarzt) zu unterziehen.
- Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
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5. April 2024
ZA - INFO/23
Vertretung bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
(§ 50 Abs. 7 LDG, § 24 LVG)1) LDG
Wenn eine Lehrerin/ein Lehrer in Vertretung einer/eines verhinderten Lehrerin/Lehrers auf Anordnung der Schulleitung an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilnimmt, gebührt ihr/ihm eine Mehrdienstleistungsvergütung von höchstens 10 Jahresstunden pro Tag.
Diese 10 Jahresstunden sind mit jenen Stunden aus den Tätigkeitsbereichen A und B, die für die Lehrerin/den Lehrer durch ihre/seine Teilnahme an der Schulveranstaltung entfallen, gegenzurechnen.
Die Anordnung einer solchen Vertretung soll nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist und sollte die Ausnahme sein.
Beispiele:1) Eine Kollegin mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden vertritt einen am Dienst verhinderten Kollegen fünf Tage während einer Projektwoche. Der Kollegin gebühren wegen Überschreitens der Jahresnorm 10 Stunden gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes (zusätzlich zur Abgeltung für die Schulveranstaltung).
5 Tage = 50 Stunden Vertretung für mehrtägige Schulveranstaltung
-22 Stunden Bereich A
-18 Stunden Bereich B (fünf Sechstel)
ergibt 10 Stunden
2) Ein Kollege mit einer Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden vertritt eine am Dienst verhinderten Kollegin fünf Tage während einer Schulveranstaltung. Dem Kollegen gebühren wegen Überschreitens der Jahresnorm 11,5 Stunden gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes (zusätzlich zur Abgeltung für die Schulveranstaltung).5 Tage = 50 Stunden Vertretung für mehrtägige Schulveranstaltung
-21 Stunden Bereich A
-17,5 Stunden Bereich B (fünf Sechstel)
ergibt 11,5 Stunden
2) pd-Schema (Dienstrecht neu)
Die oben angeführte Regelung gilt nicht im Dienstrecht neu. Ab einer zweitägigen Schulveranstaltung gebührt gemäß § 24 LVG eine Abgeltung von € 51,30 pro Tag.Die Gewerkschaft der Kärntner PflichtschullehrerInnen bietet, in Zusammenarbeit mit der Firma skinfit, für alle an Kärntner Schulen beschäftigten Mitglieder der GÖD Kärnten, zwei Aktionswochen an.
Sie haben die Möglichkeit, im skinfit Shop Klagenfurt oder im skinfit Shop Villach um minus 15 % Rabatt einzukaufen.
Diese Aktion gilt vom 08.04.2024 - 20.04.2024!
Genauere Informationen zum Einkauf im Shop und zum Einkauf im Webshop entnehmen Sie bitte dem Anhang.https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at -
13. März 2024
ZA - INFO/22
Bildungsförderung durch die Gewerkschaft
Voraussetzungen für den Bildungsförderungsbeitrag:
- Aufrechte GÖD-Mitgliedschaft
- Beitragswahrheit (kein Zahlungsrückstand)
Der Bildungsförderungsbeitrag wird gewährt für
- Dienstprüfungen
- Kurse und Ausbildungen in engerem beruflichen Sinn
nach Abschluss sämtlicher dazugehöriger Module.
Berechnung der Aus- bzw. Fortbildungsdauer:
- Bei Modulen oder geblockter Form wird die Gesamtsumme der Kurstage zu Grunde gelegt.
- Für Kurs- oder Fortbildungsabschlüsse nach der Norm des ECTS wird die Anzahl der Credits herangezogen.
- Für Abschlüsse ohne vorgegebene Ausbildungsdauer (Computerführerschein, Studienberechtigungsprüfung) wird die jeweils durchschnittliche Ausbildungsdauer zur Berechnung herangezogen.
Wie lange muss ich GÖD-Mitglied sein, um einreichen zu können?
Der Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft und bei Erfüllung der Beitragswahrheit. Der Bildungsförderungsbeitrag wird ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft zu 50%, nach 6 Monaten zu 100% gewährt.
Der Zeitpunkt des Ansuchens muss innerhalb der Mitgliedschaft liegen. Die Förderung wird nach Abschluss der Ausbildung gewährt.Kann ich auch rückwirkend einreichen?
Ja, aber nur bis zu einem Jahr nach Abschluss.Berechnung des Förderbeitrages
- Eintägige Bildungsveranstaltungen (mindestens 2), von mindestens 12 Stunden Dauer, können pro Jahr mit einmalig € 60,- gefördert werden.
- Den Ausbildungen in modularer oder geblockter Form wird die Gesamtsumme der Unterrichtseinheiten zu Grunde gelegt
Bei ECTS bemessenen Ausbildungen werden immer die Credits herangezogen, unabhängig von der dafür aufgewendeten Zeit.
Nach Dauer bemessene Ausbildungen: Nach ECTS bemessene Ausbildungen: Ausbildungsdauer Betrag 2024 ECTS-Punkte Betrag 2024 2 Tage bis 14 Tage (Mindestdauer 12 Stunden) € 60,- bis 4 ECTS Punkte € 60,- Mehr als 2 Wochen bis 6 Monate € 80,- 5 - 40 ECTS Punkte € 80,- Mehr als 6 Monate bis 1 Jahr € 100,- 41 - 60 ECTS Punkte € 100,- Mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre € 200,- über 60 ECTS Punkte ECTS x € 1,70 Mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre € 300,- Zum Nachweis der ECTS ist dem Ansuchen zum
Zeugnis auch der Diplomzusatz (Diploma Supplement – DS) vorzulegen.Mehr als 3 Jahre € 400,- Maximale Förderungsbeiträge
- Nach Tagen bemessene Ausbildungen: maximal € 140,- pro Kalenderjahr
- Nach ECTS bemessene Abschlüsse: € 100,- pro Jahr in der Regelstudienzeit
- Nach ECTS bemessene Ausbildungen: maximal € 400,-
- Lehrabschluss, Abschlüsse an Krankenpflegeschulen: € 80,- für jedes Ausbildungsjahr.
- Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Externist: innen-Reifeprüfung:
einmalig € 180,- - Kurse und Fortbildungen für im Ruhestand befindliche Kolleg: innen: € 60,-/Jahr
Bildungsfahrten und -veranstaltungen
Die Bildungsförderung der GÖD erstreckt sich nicht nur auf Fortbildungskurse, sondern auch auf den Besuch von Bildungseinrichtungen (Ausstellungen, Museen ...), wenn sie im Rahmen von gewerkschaftlichen Bildungsfahrten durchgeführt werden.
Informationen darüber, welche Bildungsfahrten gefördert werden, erteilt der GÖD-Landesvorstand Kärnten.
Wir dürfen Sie auf eine „Notebook – Osteraktion“ der Firma „AfB“,
Infos und Bestellungen bitte direkt über die angegebene Telefonnummer.
9020 Klagenfurt, Rosentalerstraße 143,
Tel.: 0664/2120085, speziell für Lehrer*innen hinweisen
https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at -
06. März 2024
ZA - INFO/21
Dienstverhinderung durch Krankheit
Eine Dienstverhinderung ist dem Schulleiter/der Schulleiterin der Stammschule ehestens zu melden.
- Bei Erkrankungen von mehr als drei Tagen ist bei Dienstantritt eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
- Der Beginn und das voraussichtliche Ende (auch „…bis auf weiteres“), jedoch nicht der Grund der Krankheit sind anzugeben.
Wichtig: Vertragsärzt/innen der ÖGK bescheinigen keine Krankenstände im Nachhinein. Es ist daher anzuraten – auch wenn man glaubt, nach 3 Tagen den Dienst wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Beginn eines Krankenstandes zu informieren.
- Bei einer Dienstverhinderung von mehr als zwei Monaten ist die Einleitung der amtsärztlichen Untersuchung vorgesehen.
Gerne möchten wir euch auf Sonderaktionen des ÖGB Kärnten aufmerksam machen - Osterpakete 2024 und Freizeitmesse
Bestellungen (Fa. Frierss) bis 08. März 2024, bitte ausschließlich beim Anbieter
(Emailadressen oder Telefonnummern siehe Anhang).
https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at -
28. Februar 2024
ZA - INFO/20
Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Unterricht
Forderung des ZA für APS zur Erarbeitung eines ErlassesEntsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hat der Dienstgeber die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. In der Folge hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen (MschG § 2b).
In Kärnten gibt es, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, keinen Erlass, der den Schulleitungen und Kolleginnen Sicherheit und Klarheit gibt. Die schwangeren Kolleginnen sind derzeit auf das „Verständnis“ oder „Nichtverständnis“ der Schulleitungen angewiesen.
Um diesen verantwortungslosen ungesetzlichen Zustand zu beenden, hat die Personalvertretung der Kärntner PflichtschullehrerInnen den Dienstgeber in einem Schreiben vom 26.02.2024 aufgefordert, umgehend mit der PV einen entsprechenden Erlass zu erarbeiten.
"Babyzuschuss“ für GÖD Mitglieder
anlässlich der Geburt eines Kindes!
(siehe Anhang)
https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at